Feiern tun wir gerne. Damit die Betriebsfeier nicht zu Arbeitslohn für die Mitarbeiter wird, gibt es einiges zu beachten. Denn nur wenn die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, ist die Zuwendung der Betriebsfeier für die Mitarbeiter Steuer- und Sozialversicherungsfrei.

Was fällt alles unter eine Betriebsveranstaltung?

Grundvoraussetzung ist, dass der Charakter der Veranstaltung betrieblich veranlasst ist. Folgende Veranstaltungen fallen z.B. darunter:

  • Jubiläumsfeier
  • Weihnachtsfeier
  • Betriebsausflüge
  • Betriebsfeste (Sommerfeste)

Der Teilnehmerkreis der Gäste muss auch überwiegend aus Mitarbeitern und deren Angehörigen bestehen. Die Veranstaltung darf auch nicht nur für einen ausgewählten Kreis des Betriebes offen sein. (z.B. nur der Vorstand). Alle Mitarbeiter muss die Teilnahme offenstehen, ansonsten ist dies keine Betriebsveranstaltung im steuerrechtlichem Sinn.

Betriebsfremde Personen sind unschädlich, soweit die eigenen Mitarbeiter in der Überzahl sind.

Was zählt zu den Ausgaben bei einer Betriebsveranstaltung?

  • Speisen, Getränke
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Beispiel für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager

Wie hoch ist die Grenze?

Die Kosten je Mitarbeiter sind aber nicht unbegrenzt absetzbar. Bei jedem Mitarbeiter gibt es einen Freibetrag von 110 EUR.

Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen inkl. der Umsatzsteuer durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt werden muss. In der Summe darf der Aufwand pro Teilnehmer nicht über 110 EUR liegen.

Aber Achtung! Der Anteil von Betriebsfremden Personen (Angehörigen) ist dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen.

Beträgt der Kostenanteil pro Teilnehmer zum Beispiel 90 EUR, ist dies erstmal unproblematisch. Haben jetzt aber auch Angehörige an der Veranstaltung teilgenommen, so ist dieser Anteil dem Mitarbeiter zuzurechnen, so dass der Kostenanteil dann bei 180 EUR liegt. (Bei einem Mitarbeiter plus 1 Angehöriger)

Anteil über 110 EUR. Und dann?

Ab dem 01.01.2017 hat der Gesetzgeber eine Erleichterung auf den Weg gebracht. War es vorher so, dass sobald der Betrag von 110 EUR auch nur um 1 Cent überstiegen wurde, war der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Mittlerweile ist nur noch der Betrag steuerpflichtig der die 110 EUR übersteigt. Beträgt der Kostenanteil pro Mitarbeiter zum Beispiel 130 EUR, sind nur noch 20 EUR der Sozialversicherung und der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Besteuerung

Wenn der Freibetrag überschritten wird, kann der Arbeitgeber die Versteuerung für seine Arbeitnehmer übernehmen. Auf Antrag ist eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% möglich. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer nicht mit zusätzlichen Abgaben belastet und die Betriebsveranstaltung führt hinterher nicht zu bösen Überraschungen.