Mehr Zeit für Ihre Buchhaltung – Dauerfristverlängerung jetzt beantragen
Stress zum 10. des Folgemonats
Diese Problematik kennt jedes Unternehmen, welches eine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss. Gerade erst die letzten Belege gesichtet und verarbeitet, ist schon wieder der 10te des Folgemonats und das Finanzamt erwartet die Übermittlung der Umsatzsteuer.
Gerade wenn häufiger die Abgabefrist versäumt wird, setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest, welche nicht unerheblich sein können.
Eine Dauerfristverlängerung gibt mehr Zeit
Mit einer Dauerfristverlängerung können Sie beantragen, dass Sie die Abgabe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verschieben. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar nicht zum 10 Februar fällig, sondern erst zum 10. März. (Sofern der 10. kein Sonn- oder Feiertag ist, sonst verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag)
Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen und wie?
Grundsätzlich kann jeder eine Dauerfristverlängerung beantragen der monatliche und quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen muss.
Die Dauerfristverlängerung ist elektronisch (z.B. über Elster oder Ihr Buchhaltungsprogramm) bei der Finanzverwaltung einzureichen.
Gleichzeitig ist aber auch eine Sondervorauszahlung zu übermitteln.
Was ist die Sondervorauszahlung?
Weil das Finanzamt länger auf sein Geld wartet, verlangt es eine Sondervorauszahlung. Diese berechnet sich aus den abgelaufenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des letzten Jahres. Hat ein Unternehmen im abgelaufenen Kalenderjahr 110.000 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet, werden 1/11 als Sondervorauszahlung verlangt (hier 10.000 EUR). Diese müssen zusätzlich an das Finanzamt gezahlt werden.
Die Zahlung ist aber nicht weg, sondern wird zum Jahresende wieder angerechnet. Meldet das Unternehmen dann im Dezember seine Umsatzsteuer (z.B. 15.000 EUR) werden 11.000 EUR abgezogen, so das eine Zahllast von 4.000 EUR bleibt.
Wann ist der Antrag der Dauerristverlängerung zu stellen?
Spätestens bis zum 10. Februar (dieses Jahr der 12.02.2018) ist der Antrag bei zu stellen, sofern Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben.
Bei Quartalsmeldern ist der Antrag spätestens am 10.04.2018 abzugeben.
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