Hier erfahren Sie alles, was beim Thema Onlinehandel, Amazon und FBA steuerlich zu beachten ist und wie eine auf diese Bereiche spezialisierte Steuerberatung teure Fehler im Vorhinein vermeiden kann.

Allgemein

Der Onlinehandel ist ein Geschäftsbereich welcher weiterhin stark wächst. Vor allem die Gründung und der Aufbau eines eigenen Onlineshops sind schnell und unkompliziert möglich. Amazon zum Beispiel bietet hierfür sein FBA (Fulfillment By Amazon) an und kümmert sich um Dienstleistungen wie die Verwaltung, Lagerung, Versand oder Retoure der Waren. (Was FBA ist wird hier gut erklärt: https://www.youtube.com/watch?v=AQalZBrEgzM)

 Problem der Umsatzsteuer

Was beim Betrieb eines Onlinehandel schnell übersehen wird, sind die möglichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen, vor allem durch den unkomplizierten Versand innerhalb der gesamten EU. Im Folgenden sind die „Dauerbrenner“ beschrieben:

Lager nicht in Deutschland (Amazon FBA)

Häufig werden die Waren (bei Amazon FBA) nicht aus einem deutschen Lager an den Endkunden versendet, sondern aus Kostengründen aus einem europäischen Lager. Dies hat zur Konsequenz, dass das Unternehmen in dem Land sich registrieren lassen muss (Ust-ID beantragen) und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben muss. Dies kann, je nach Land, ziemlich aufwendig und kostenintensiv sein.

               Lieferschwelle

Die Ware ist dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Lieferung beginnt. Bei einem Lager innerhalb der EU (z.B. Polen), müsst Ihr die Lieferung an einen deutschen Endkunden mit der Umsatzsteuer des Lagerlandes (Polen) versteuern. Da der Steuersatz in Polen aktuell bei 23% liegt, wäre dies im Vergleich zum deutschen Steuersatz von 19% nachteilig. (Hier eine Übersicht der Umsatzsteuersätze innerhalb der EU https://www.wko.at/service/steuern/Mehrwertsteuersaetze_in_der_EU.html)

Hierbei gibt es jetzt zwei Optionen:

                              Überschreiten der Lieferschwelle

Ihr habt die sogenannte Lieferschwelle in dem jeweiligen Land überschritten. Für Deutschland beträgt diese 100.000 EUR. Sobald Ihr Waren aus einem Lager innerhalb der EU nach Deutschland an Endverbraucher mit einem Warenwert von über 100.000 EUR geliefert habt, verlagert sich die Besteuerung nach Deutschland und Ihr müsst deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
Dies gilt für alle Länder innerhalb der EU. Auch bei Lieferungen von Deutschland aus, ist die jeweilige Lieferschwelle zu beachten. So kann es vorkommen, dass Ihr Euch in einigen Ländern steuerlich registrieren lassen müsst.

Hier eine Übersicht über die jeweiligen Lieferschwellen: https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/lieferschwellen/1167678#titleInText1

                              Freiwilliger Verzicht

Gemäß Umsatzsteuersteuergesetz ist ein freiwilliger Verzicht möglich. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Umsatzsteuer-Satz im Zielland günstiger ist. (Wie im Beispiel mit einem Lager in Polen und Versand an einen deutschen Endverbraucher)

Der Verzicht ist im jeweiligen Land, welches das Recht der Besteuerung hat, zu beantragen.

               Verbringung

Bei mehreren Lagern innerhalb der EU kann es vorkommen, dass Ware von einem Lager in ein anderes versendet wird, um dort z.B. Lagerkosten zu sparen. Wenn dies der Fall ist, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Dies löst in den Ländern Meldepflichten aus. Diese Warenbewegung ist in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen anzugeben. Auch wenn hier keine Umsatzsteuer-Zahlung entsteht, müssen diese Meldungen dennoch erledigt werden.

               MOSS (Mini-One-Stop-Shop)

Vorsicht ist auch bei Dienstleistungen geboten, die auf elektronischem Wege erbracht werden. (Z.B. E-Books, etc.)

Hier ist es so, dass diese nicht im Land besteuert werden wo der Unternehmer sitz und sein Unternehmen betreibt, sondern im Land des Empfängers. Verkauft Ihr über Euren Onlineshop E-Books und werden diese von einem Endkunden in Österreich erworben, müsst Ihr diesen Verkauf mit dem Umsatzsteuersatz von Österreich versteuern und diese auch dort abführen.

Damit der Unternehmer sich nicht in jedem Land umsatzsteuerlich registrieren muss, wurde die MOSS eingerichtet. An diese Zentrale Stelle können alle relevanten Verkäufe gemeldet werden und diese Stelle übernimmt die Meldung und die Zahlung. Die MOSS-Stelle ist somit eine Vereinfachungsmöglichkeit des Unternehmers, welche vor allem bei Verkauf elektronischer Dienstleistungen auftritt.

Fazit

Dies sind nur einige der Probleme die im Bereich Onlinehandel auftreten können. Auch die Verarbeitung von großen Datenmengen, die GoBD oder die Einrichtung von effizienten Schnittstellen stellen große Hürden bei der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater dar.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich eine Steuerberatung zu suchen, welche Ihnen für Ihr Business die beste Lösung bietet.

Steuerberatung Kuhn hilft

Wir bieten Ihnen Beratung im Bereich E-Commerce an. Damit sie die typischen Fehler vermeiden. Sprechen Sie uns an. Aufgrund unserer digitalen Ausrichtung, sind wir es gewöhnt große Datensätze effizient zu verarbeiten. Des Weiteren verfügen wir über ein Netzwerk mit dem Sie ihr Onlinehandel überwachen können, damit Themen wie die Überwachung von Lieferschwellen und die Meldungen innerhalb der EU Ihnen keine Kopfschmerzen mehr bereiten.