Einmal im Monat werden hier in Zukunft Blogs zum Thema Existenzgründung erscheinen. Die Blogs sollen dazu dienen, bei den vielen Entscheidungen, die bei einer Gründung zwingend auftreten, eine erste Entscheidungshilfe zu geben.

Den Anfang macht ein Blog zum Thema Kleinunternehmer. Diese Frage taucht beim Gründen grundsätzlich auf und ist eine Entscheidung die gut überlegt sein will.

Kleinunternehmer – Was ist das?  Und macht das Sinn?

Bevor ich die Vor- und Nachteile des Kleinunternehmers aufzähle, muss der Begriff vorher definiert werden.

Der Begriff Kleinunternehmer kommt aus dem Umsatzsteuergesetz und bezeichnet Selbständige oder Gewerbetreibende, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten.

Bei anderen Steuerarten (z.B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer) gibt es den Begriff des Kleinunternehmers nicht und es ist somit für andere Steuerarten auch nicht relevant und ohne Auswirkung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird oder nicht.

Kleinunternehmer haben somit nur Auswirkung im Bereich der Umsatzsteuer.

Was bedeutet Kleinunternehmer?

Grundsätzlich bedeutet die Nutzung der Kleinunternehmerregelung, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Gleichzeitig besteht aber auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, welche durch den Unternehmer bezahlt worden ist.

Wann macht die Kleinunternehmer Regelung Sinn?

Wenn der Kleinunternehmer seine Waren ausschließlich an Privatkunden verkauft. In diesen Fällen kann der Kleinunternehmer seine Waren billiger am Markt anbieten als die Konkurrenten, welche Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Dies erläutert das folgende Beispiel ganz gut:

Kleinunternehmer Hans Klein kauft Wein für 119 EUR (inkl. 19% Umsatzsteuer) ein und verkauft diesen zum marktüblichen Preis von 238 EUR. A macht somit einen Gewinn in Höhe von 119 EUR. (238 EUR – 119 EUR)

Das Unternehmen Wein-GmbH ist umsatzsteuerpflichtig und kauft den Wein ebenfalls für 119 EUR ein (inkl. 19 EUR Vorsteuer, welche vom Finanzamt erstattet wird) und verkauft diesen für 238 EUR (38 EUR müssen ans Finanzamt abgeführt werden)

Die B-GmbH macht somit einen Gewinn in Höhe von 100 EUR (200 EUR – 100 EUR) und somit 19 EUR weniger Gewinn.

Hans Klein kann somit sein Produkt um bis zu 19 EUR billiger anbieten als die Konkurrenz.

Aber hierbei ist unbedingt zu beachten, dass dieser Vorteil ausschließlich beim Verkauf an Privatkunden gilt!

In diesen Fällen kann die Kleinunternehmerregelung Sinn machen. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Abgabe von regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt.

Wann sollte ich die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden?

In folgenden Fällen sollte auf eine Anwendung verzichtet werden:

  • Wenn bei Existenzgründung hohe Anschaffungen anfallen und in diesen Rechnungen Vorsteuer ausgewiesen ist.
  • Wenn überwiegend Geschäfte mit anderen Unternehmen getätigt werden, da der Preisvorteil aus dem obigen Beispiel dann nicht mehr greift.
  • Wenn aus Marketing-Sicht nach außen nicht gezeigt werden soll, dass ein Unternehmen vorliegt, welches bestimmte Umsatzgrößen nicht überschreitet.

Was muss beachtet werden, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet werden soll?

Wer darf?

Wenn der Umsatz im vorangegangen Jahr nicht größer als 17.500 EUR war und der laufende Umsatz voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird.

Wenn die Tätigkeit erst aufgenommrn wird, ist der Umsatz zu schätzen und darf nicht über 17.500 EUR für ein Kalenderjahr sein.

Wie?

Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht. Durch ankreuzen im Fragebogen des Finanzamtes zur Aufnahme einer Tätigkeit muss diese Angabe gemacht werden. Bei schon bestehenden Unternehmen reicht ein formloser Brief.

Übrigens: Wer hier keine Angaben macht wird grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer geführt.

Achtung!

  • Wer von den Umsatzgrößen her Kleinunternehmer ist, aber freiwillig zur Umsatzsteuer optiert, ist an diesen Antrag fünf Jahre gebunden.
  • Der umgekehrte Wechsel vom Kleinunternehmer zum Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist, ist aber jederzeit möglich.
  • Wer versehentlich Umsatzsteuer ausweist, muss diese auch an das Finanzamt abführen (eine Korrektur der Rechnung ist aber möglich)
  • Jahreserklärung – Auch ein Kleinunternehmer muss Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben. Hier sind die Umsätze anzugeben und das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Fazit

Es ist im Vorfeld genau zu prüfen, welche Option die beste Wahl ist. Eine generelle Empfehlung kann ich nicht geben. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, der kann Ihnen die beste Empfehlung geben.