Grundsätzlich sind steuerfreie Einkünfte, wie der Name schon sagt, nicht zu versteuern. Allerdings wäre es für das deutsche Steuergesetz untypisch, wenn dies tatsächlich auch so wäre.
Steuerfreie Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Was ist der Progressionsvorbehalt? Was ist der Zweck?
Das deutsche Steuerrecht ist nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit aufgebaut. Mit dem Progressionsvorbehalt erhält jemand steuerfreie Leistungen, also zusätzliche finanzielle Mittel, mit denen grundsätzlich die persönliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Dementsprechend sollen auch höhere Steuern gezahlt werden.
Was fällt unter dem Progressionsvorbehalt?
Welche Leistungen unter dem Progressionsvorbehalt fallen sind im Gesetz geregelt. Die steht im § 32b des Einkommensteuergesetzes. Hierunter fallen zum Beispiel:
Arbeitslosengeld (nur ALG I – wenn dies über 410 € im Jahr beträgt), Insolvenzgeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Einkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (in einigen Fällen).
Wie berechnet sich der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt berechnet sich nach folgendem Schema: Zuerst wird ganz normal das zu versteuernde Einkommen berechnet. Normalerweise würde auf dieses Einkommen der persönliche Steuersatz angewendet. Bei steuerfreien Einkünften wird das zu versteuernde Einkommen um die steuerfreien Einkünfte erhöht. Auf dieses „fiktive zu versteuern Einkommen“ wird der Steuersatz ermittelt.Dieser ist somit höher und wird auf das normale zu versteuernde Einkommen angewendet.
Es werden somit nicht die steuerfreien Einkünfte besteuert, sondern die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit einem höheren Steuersatz belegt.
Was sind die Auswirkungen?
Häufig kommt es durch die steuerfreien Einnahmen zu einer Steuernachzahlung. Da während des Jahres nur auf die steuerpflichtigen Einnahmen Steuern gezahlt wurden. Bei Ehegatten werden die steuerfreien Einkünfte dem Ehegatten hinzugerechnet. Dies führt auch häufig zu einer Nachzahlung.
Besonderheiten
In Fällen in denen das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (für ledige 9.000 € und für Verheiratete 18.000 €), kann es passieren das trotzdem Steuern zu zahlen sind.
Hat ein Lediger im Jahr 2017 zum Beispiel ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.000 €, wäre die Steuerlast 0,00 Euro, da der Steuersatz 0 % beträgt.
Kommen jetzt aber noch 2000 € Krankengeld hinzu, ergebe sich ein fiktives zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.000 €. Hierauf würde es ein Steuersatz von 1,49 % geben.
Dieser Steuersatz würde jetzt auf das Einkommen von 8000 € angewendet, sodass es zu einer Steuerzahlung in Höhe von 120 € kommt.
Tipps
- Bei steuerfreien Einnahmen immer dem Progressionsvorbehalt und somit eine Steuernachzahlung im Hinterkopf behalten.
- Schon während dem Bezug von steuerfreien Einnahmen kann man über einen Rechner die Nachzahlung ausrechnen.
Hinweis
Wenn keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung vorliegt, führen steuerfreie Einnahmen dazu, dass eine Steuererklärung abzugeben ist.
In aller Regel erhält die Finanzverwaltung elektronisch die Information das steuerfreie Einnahmen geflossen sind. Wenn innerhalb der Abgabefrist keine Steuererklärung eingeht, fordert die Finanzverwaltung dazu auf. Im schlechtesten Fall wird die Steuererklärung geschätzt. (In aller Regel mit deutlichem Nachteil für den Steuerpflichtigen)