Ein wichtiges Dokument für ein Unternehmen ist die Rechnung. Als Unternehmer ist man i.d.R. verpflichtet Rechnungen für seine Leistungen auszustellen. Dies ist alles in § 14 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Jedes Unternehmen sollte daher unbedingt darauf achten, die Pflichtangaben des Gesetzgebers einzuhalten.
Denn eine nicht korrekte Rechnung kann dazu führen:
- das Umsatzsteuer abgeführt werden muss, obwohl keine Verpflichtung besteht
- dass zu viel Umsatzsteuer abgeführt werden muss
- das der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat
Des Weiteren ist es für jedes Unternehmen unbedingt zu vermeiden, dass andere Unternehmen auf die falsch gestellte Rechnung aufmerksam machen. Dies wirkt sehr unprofessionell und kann die Zusammenarbeit im Business to Business Bereich deutlich erschweren.
Der Gesetzgeber hat im Umsatzsteuergesetz klar geregelt, welche Angaben in einer Rechnung enthalten sein müssen.
Mussangaben in einer Rechnung:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die eigene Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Rechnungsdatum
- die Rechnungsnummer (fortlaufend)
- Menge und Art der Lieferung oder die Bezeichnung der Leistung
- den Liefer- oder Leistungszeitpunkt
- das Entgelt, der Steuerbetrag und der Steuersatz
- bei einer Steuerbefreiung, der Hinweis der Steuerbefreiung
- bei einer Rechnung an privat Personen, der Hinweis das die Rechnung 2 Jahre aufzubewahren ist
- im Falle einer Gutschrift muss „Gutschrift“ enthalten sein
Was passiert bei einer fehlerhaften Rechnung?
Hier hat der Gesetzgeber strenge Gesetze. Sobald ein Unternehmen eine falsche oder zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl nicht dazu berechtigt, haftet der Unternehmer für die Steuer und muss dieses auch an das Finanzamt abführen. Es bestehen aber Möglichkeiten, die Rechnung zu korriegieren und die zu viel gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückzufordern.
Auf der anderen Seite hat der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuer. Fehlt z.B. die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung, ist der Leistungsempfänger nicht dazu berechtigt die Vorsteuer zu ziehen. In solchen Fällen, sollte unbedingt eine korekkte Rechnung verlangt werden. Fällt dies in einer späteren Betriebsprüfung auf und das Unternehmen existiert nicht mehr, versagt das Finanzamt nachträglich den Vorsteuerabzug und es besteht keine Möglichkeit mehr, die Rechnung zu korrigieren.
Ausnahmen – Kleinbetragsrechnung
Bei Rechnungen bis 150 EUR (einschließlich der Umsatzsteuer) gelten vereinfachte gesetzliche Regelungen. Bei diesen sogenannten Kleinbetragsrechnungen muss laut Umsatzsteuer Durchführungsverordnung folgendes enthalten sein:
- Vollständiger Name des leistenden Unternehmers
- Vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum der Ausstellung
- Art und Umfang der Leistung bzw. Lieferung
- Brutto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag in einer Summe
- Anzuwendender Umsatzsteuersatz (z. B. 19 %) oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Es können somit auf Angaben wie, Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, Steuernummer oder Rechnungsnummer verzichtet werden.
Neue Regelung ab dem 01.01.2017
Ab dem 01.01.2017, soll rückwirkend, die Kleinbetragsgrenze auf 250 EUR angehoben werden. Der Bundesrat hat diesem Gesetz bereits zugestimmt, jetzt fehlt nur noch das Okay des Bundespräsidenten. Diese Anhebung würde zu einer erheblichen Erleichterung führen. Solange das Gesetz aber noch nicht verabschiedet ist, ist weiterhin die Grenze von 150 EUR maßgebend.
Fazit
Bei der Rechnungsschreibung sind einige Punkte zu beachten um nicht Ärger mit dem Finanzamt oder verärgerten Kunden zu bekommen. Es liegt in der Pflicht eines jeden Unternehmers seine eigene Rechnung dahingehend zu prüfen, dass diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Des Weiteren gehört es zur Sorgfaltspflicht, die eingehenden Rechnungen auf Ihre Korrektheit zu überprüfen.