Das Jahr 2017 neigt sich dem Ende und jetzt ist die letzte Gelegenheit für das Jahr 2017 aktiv zu werden.

Der Zeitpunkt ist entscheidend!

Sowohl für Privatleute die Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (Arbeitslohn) sowie für Unternehmen die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist der Zeitpunkt der Einnahme oder Ausgabe entscheidend.

Es kommt hierbei auf den tatsächlichen Zeitpunkt an. Je nach Situation können so noch Einnahmen vorgezogen oder Ausgaben ins neue Jahr verschoben werden.

Aber Achtung die 10 Tage Regel

Vom oben genannten Prinzip gibt es aber eine Ausnahme. Dies ist die sogenannte 10 Tage Regel. Alle wiederkehrenden Ausgaben oder Einnahmen (wie z.B. die Miete) die innerhalb von 10 Tagen ab- oder zufließen, werden in das Jahr gerechnet in das sie wirtschaftlich gehören. Zahlen Sie z.B. die Miete für Januar 2018 (fällig immer am 01. des Monats) jetzt am 28. Dezember 2017, zählt diese Ausgabe nicht ins Jahr 2017, sondern zu 2018.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Hier gibt es ab dem 01.01.2018 eine deutliche Erhöhung. Die Grenze von 410 EUR (netto) steigt auf 800 EUR (netto). Sollten Sie Käufe von Wirtschaftsgütern in der Höhe zwischen 400 EUR und 800 EUR noch dieses Jahr geplant haben, lohnt es sich unter Umständen die Anschaffung ins Jahr 2018 zu schieben, um das Wirtschaftsgut sofort komplett abzuschreiben und nicht über die Nutzungsdauer.

Spenden

Viele Menschen nutzen die besinnliche Weihnachtszeit um an gemeinnützige Organisationen zu spenden. Diese Spenden können als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Und ab dem Jahr 2018 müssen Sie diese Bescheinigungen auch nicht mehr einreichen, nur noch auf Verlangen des Finanzamtes sind die Spendenquittungen vorzulegen.

Steuerklasse überprüfen

Haben Sie Ihre Steuerklassen noch optimal gewählt? Zum Jahresende sollte diese überprüft und ggf. angepasst werden.

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