Eine der ersten Hürden bei der Anmeldung des Gewerbes oder der freien Tätigkeit ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den das Finanzamt haben möchte.

Hier gibt es auch die Möglichkeit, zwischen Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung zu wählen. Aber was heißt das überhaupt? Was macht Sinn? Wo soll das Kreuz gemacht werden? Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Besteuerungsformen.

Wofür das alles überhaupt? Wo sind die Unterschiede?

Hierbei geht es ausschließlich darum, wann Sie als Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen haben. Bei der Soll-Versteuerung bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, bei der Ist-Versteuerung erst bei Eingang des Geldes.

Beispiel:

Wenn Sie am 28.April eine Rechnung über 10.000 EUR + 19% USt (1.190 EUR) schreiben und am 20.Mai das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird, müssen Sie zu folgenden Zeitpunkten die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen:

Soll-Versteuerung = Sie müssen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung April die Umsatzsteuer zahlen. Die Umsatzsteuer muss bis zum 10.Mai an die Finanzverwaltung gezahlt werden.

Ist-Versteuerung = Sie müssen erst mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai die Umsatzsteuer melden und abführen, zum 10. Juni.

Was ist besser?

Wie im obigen Beispiel gezeigt, kann es vorkommen, dass Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen haben, obwohl Sie noch kein Geld eingenommen haben. Sie gehen somit mit der Umsatzsteuer in „Vorkasse“. Dies kann vor allem bei längeren Wartezeiten auf den Geldeingang zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen.

Also ist die Ist-Versteuerung besser?

Grundsätzlich empfehle ich jedem Gründer zuerst die Ist-Versteuerung zu wählen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. So ist sichergestellt, dass erst Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn das Geld auch eingegangen ist.

Kann jeder die Ist-Versteuerung wählen?

Nein!

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) können keine Ist-Versteuerung wählen. Diese Gesellschaften müssen vom Gesetz aus die Soll-Versteuerung wählen.

Die Ist-Versteuerung kann nur gewählt werden, durch:

  • Unternehmen die nicht zur Buchhaltung verpflichtet sind (Kleine Gewerbebetriebe im Sinne des § 141 der Abgabenordnung)
  • Freiberufler (Ärzte, Anwälte, etc.)
  • Unternehmen dessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat

Fazit:

Wenn möglich, sollte die Ist-Versteuerung gewählt werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann mit kurzen Zahlungszielen oder Anzahlungen und Abschlägen gearbeitet werden, um die Liquidität nicht unnötig zu strapazieren.

Übrigens, auf die Vorsteuer hat die Wahl keinen Einfluss. Der Anspruch der Vorsteuer ändert sich durch die Besteuerungsform nicht.