Eine Frage mit denen sich oft Steuerberater und Steuerpflichtige beschäftigen lautet: „Welche Steuerklasse soll ich wählen?“  Im folgenden Beitrag hat dies ein Kollege für Sie gut zusammengefasst.

Welche Steuerklasse ist die Richtige für mich?

Wer hat sich diese Frage noch nicht gestellt? Zumindest nach der eigenen Schulzeit oder der Hochzeit, kommt jeder von uns an diesen Punkt. Was tun wir jetzt? Wir haben doch keine Ahnung vom deutschen Steuerrecht. Das haben wir in der Schule nie gelernt und irgendwie haben wir uns auch noch nie Gedanken darum gemacht. Warum auch? Ist das wirklich so wichtig, welche Steuerklasse auf meiner Lohnabrechnung steht? Es folgt die gleiche Antwort, wie bei allen steuerlichen Fragen: Es kommt darauf an!

Steuerklasse IV oder Steuerklasse III und V

Worauf kommt es denn an? Ganz einfach. Bin ich ledig, werde ich immer in der Steuerklasse I Zuhause sein. Im allgemeinen Empfinden Derer, mit denen ich über dieses Thema schon gefachsimpelt habe, gilt die Steuerklasse I als ungünstig. „Wie komme ich da raus?“, werde ich häufig gefragt. Die Lösung ist simpel und doch kompliziert: Eine Hochzeit!

Was passiert nach der Hochzeit mit meiner Steuerklasse? Da gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Beide Ehegatten wählen die Steuerklasse IV
  2. Ein Ehegatte wählt die Steuerklasse III, einer die Steuerklasse V.

Jetzt kommt natürlich die Frage aller Fragen: Was ist denn nun besser für uns? Sie können es sicher nicht mehr hören, aber das kommt auf den Einzelfall an. Wenn nur einer der Eheleute „auf Steuerkarte“ arbeitet, dann sollte dieser die Steuerklasse III und der Andere die Steuerklasse V wählen. Denn die Steuerklasse III gewährt einen doppelten Grundfreibetrag, die Steuerklasse V hingegen gewährt gar keinen Freibetrag. Dieser wird aber auch vom Ehegatten der Klasse V nicht benötigt, da er in der Regel keine oder nur wenige steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Und da wären wir auch schon bei dem Unterschied zur Konstellation mit der Steuerklasse IV: Die Steuerklasse IV gewährt jeden Ehegatten genau einmal den Grundfreibetrag und unterscheidet sich somit nicht von der Steuerklasse I. Erzielen also beide Ehegatten steuerpflichtigen Arbeitslohn, sollte die Wahl auf die Steuerklassen IV fallen. Hätten Sie das gedacht? „Dann lohnt sich die Hochzeit steuerlich doch gar nicht!“, wird mir dann immer vorwurfsvoll entgegengebracht. In diesem Fall nicht.

Am Ende sind alle gleich

Und ich verrate Ihnen noch was: In Ihrer Einkommensteuererklärung, die Sie jährlich abgeben (als Ehegatten der Steuerklassen III und V sind Sie zur Abgabe verpflichtet!) spielen die Steuerklassen keine Rolle. Wie das sein kann? Die Versteuerung erfolgt immer auf Grundlage der Einkommensteuertabellen. Die Steuerklassen sorgen nur bereits unterjährig dafür, dass die Besteuerung Ihres Arbeitslohns monatlich so nah wie möglich der tatsächlichen Besteuerung (die immer erst mit der jährlichen Steuererklärung vorgenommen wird!) unterliegt.

Die gesetzliche Grundlage zur Einteilung der Steuerpflichtigen bildet der § 38b EStG, den Sie jederzeit hier einsehen können: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html